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Grundlage der Arbeit des Landesverbandes ist seine Satzung. Die gültige Version ist auf der Landesdelegiertenversammlung am 7. März 2009 beschlossen worden und seit dem 01. Januar 2010 in Kraft.
Satzung
Übersicht:
§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Neutralität, Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Delegiertenversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Auflösung
§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Sachsen" abgekürzt ADFC Sachsen. Der Sitz ist in Dresden.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Landesverband Sachsen ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins sind die Förderung der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Gesundheitspflege, des Umweltschutzes, der Kriminalprävention sowie des Sports.
- Der Verein vertritt im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Seine Aufgaben sind demgemäss insbesondere
- die Bevölkerung im alltäglichen Gebrauch von Fahrrädern im Sinne der Gesundheitsvorsorge und der Verkehrssicherheit zu beraten und zu unterstützen,
- durch Beratung und Inforation, insbesondere aber auch durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Publikationen gegenüber Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit die rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs zu verbessern,
- Entwicklung sowie Verbreitung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Radverkehrs am Gesamtverkehr und des Stellenwertes des Radfahrens im Verkehrsverbund als Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Umweltschutz durch Verkehrsverlagerung,
- Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, ihre geordnete und sichere Aufbewahrung und sonstige geeignete Mittel,
- Förderung von Aktivitäten zur Verbesserung des Diebstahlsschutzes und der sicherheitsrelevanten Fahrradausstattung,
- Organisation von Vorträgen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Schulungen, Herausgabe von Schriften,
- arbeitsteilige Planung und Durchführung von Radtouren und radsportlicher Veranstaltungen,
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die die Vereinszwecke gemäß § 2 , Abs. 1 unterstützen.
§ 3 Neutralität, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz in Sachsen haben, begründen oder dem Landesverband Sachsen auf deren Veranlassung zugeordnet werden, sind Mitglied im ADFC Sachsen e.V., ohne dass es eines Aufnahmeantrags bedarf.
- Die Mitgliedschaft im ADFC Sachsen e.V. endet mit der Mitgliedschaft im Bundesverband, der Aufgabe des Wohnsitzes in Sachsen oder der Zuordnung zu einem anderen Landesverband.
- Die Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß für juristische Personen, die in Sachsen ihren Sitz haben oder eine Niederlassung betreiben.
- Im Übrigen gilt für die Formen der Mitgliedschaft, deren Beginn und Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins für Vereinszweckezu benutzen und an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Untergliederungen (Kreisverbände bzw. Ortsgruppen) regeln die Wahl ihrer Delegierten zur Delegiertenversammlung. Die Delegierten haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 16. Lebensjahrs Voraussetzung, für Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Delegiertenversammlung eine Ausnahme beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
§ 7 Delegiertenversammlung
- Delegiertenversammlung tritt in der Regel jährlich zusammen, bildet den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und wird vom Vorstand einberufen.
- Die Delegiertenversammlung wählt zwei nicht im Vorstand tätige Mitglieder als Rechnungsprüfer für zwei Jahre, welche über ihre Arbeit gesondert berichten.
- Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 4 Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden.
- Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich zusammen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder. Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gilt stets eine Einberufungsfrist von drei Wochen. Diese beginnt stets mit der Aufgabe der Einberufung zur Post.
- Von der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Delegiertenversammlung wiedergibt und von dem Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
[Anmerkung außerhalb der Satzung: zur Landesdelegiertenversammlung gibt es eine Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der LDV (pdf 0,3 MB)]
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- mehreren Beisitzer/innen.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Jedes volljährige Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, allein die Rechtsgeschäfte des Vereins zu vertreten.
- Der/die Schatzmeister/in legt der Delegiertenversammlung den Kassenbericht vor und bringt einen Haushaltsvorschlag ein.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Vorstandsmitglieder können in ihrer Amtszeit abgewählt werden.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Delegiertenversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 75 % der Anwesenden. Sind weniger als 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend, so kann frühestens acht Wochen später eine neue Bundeshauptversammlung die Auflösung mit Dreiviertel der Anwesenden beschließen, wobei deren Zahl unberücksichtigt bleibt. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Verkehrssicherheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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