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Satzung

Die Landesdelegiertenversammlung hat am 5.3.2011 die Neufassung der Satzung des ADFC Sachsen e.V. zum 01.01.2012 beschlossen:

§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Sachsen e.V.", abgekürzt „ADFC Sachsen e.V.“. Der Sitz ist in Dresden.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Landesverband Sachsen ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Gesundheitspflege, des Umweltschutzes, der Kriminalprävention sowie des Sports.
  2. Der Verein vertritt im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
    1. die Bevölkerung im alltäglichen Gebrauch von Fahrrädern im Sinne der Gesundheitsvorsorge und der Verkehrssicherheit zu beraten und zu unterstützen,

    2. durch Beratung und Information, insbesondere aber auch durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Publikationen gegenüber Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit die rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs zu verbessern,

    3. Entwicklung sowie Verbreitung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Radverkehrs am Gesamtverkehr und des Stellenwertes des Radfahrens im Verkehrsverbund als Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Umweltschutz durch Verkehrsverlagerung,

    4. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, ihre geordnete und sichere Aufbewahrung und sonstige geeignete Mittel,

    5. Förderung von Aktivitäten zur Verbesserung des Diebstahlsschutzes und der sicherheitsrelevanten Fahrradausstattung,

    6. Organisation von Vorträgen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Schulungen, Herausgabe von Schriften,

    7. arbeitsteilige Planung und Durchführung von Radtouren und radsportlicher Veranstaltungen,

    8. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die die Vereinszwecke gemäß § 2 , Abs. 1 unterstützen.

§ 3 Neutralität, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz in Sachsen haben, begründen oder dem Landesverband Sachsen auf deren Veranlassung zugeordnet werden, sind Mitglied im ADFC Sachsen e.V., ohne dass es eines Aufnahmeantrags bedarf.
  2. Die Mitgliedschaft im ADFC Sachsen e.V. endet mit der Mitgliedschaft im Bundesverband, der Aufgabe des Wohnsitzes in Sachsen oder der Zuordnung zu einem anderen Landesverband.
  3. Die Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß für juristische Personen, die in Sachsen ihren Sitz haben oder eine Niederlassung betreiben.
  4. Im Übrigen gilt für die Formen der Mitgliedschaft, deren Beginn und Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Gegenstände des Vereins für Vereinszwecke zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Untergliederungen (Kreisverbände und Ortsgruppen) regeln die Wahl ihrer Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung. Delegierte haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 16. Lebensjahrs Voraussetzung, für Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Landesdelegiertenversammlung eine Ausnahme beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Landesdelegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 7 Landesdelegiertenversammlung

  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens jährlich zusammen, wählt den Vorstand sowie die Delegierten zur Bundeshauptversammlung und zum Bundeshauptausschuss und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten sowie Satzungsänderungen.
  2. Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zusammen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen.
  3. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung findet statt:
  • auf Beschluss des Vorstandes oder
  • auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des ADFC Sachsen e.V.. Der Antrag muss begründet und mit mindestens einem inhaltlichen Tagesordnungspunkt versehen sein.

Für eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung gilt stets eine Einberufungsfrist (Versand der Einladungen) von drei Wochen.

  1. Die Landesdelegiertenversammlung wählt zwei nicht im Vorstand tätige Personen als Kassenprüfer für zwei Jahre, welche über ihre Arbeit gesondert berichten.
  2. Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Untergliederungen (Kreisverbände und Ortsverbände mit mindestens 7 Mitgliedern). Die Anzahl der zu vergebenden Delegiertenplätze beläuft sich auf die doppelte Anzahl der bestehenden Untergliederungen, beträgt jedoch mindestens 20. Jede Untergliederung entsendet einen Delegierten. Sie kann weitere Delegierte entsenden, wenn ihr nach ihrem Anteil der Mitglieder an der Gesamtmitgliederzahl (berechnet nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren) weitere der noch zu vergebenden Delegiertenplätze zustehen. Stichtag für die Bestimmung der Mitgliederzahl und der Anzahl der Untergliederungen ist der jeweils Jahreserste.
  3. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  4. Von der Landesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung wiedergibt und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Landesdelegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 10 Mitgliedern. Diesem Vorstand gehören ein/e Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in an, welche persönlich gewählt werden.
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  3. Jedes volljährige Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, allein die Rechtsgeschäfte des Vereins zu vertreten.
  4. Der/die Schatzmeister/in legt der Landesdelegiertenversammlung den Kassenbericht vor und bringt einen Haushaltsvorschlag ein.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Vorstandsmitglieder können in ihrer Amtszeit durch die Landesdelegiertenversammlung abgewählt werden.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Landesdelegiertenversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 75 Prozent der Anwesenden. Sind weniger als 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend, so kann frühestens acht Wochen später eine neue Landesdelegiertenversammlung die Auflösung mit Dreiviertel der Anwesenden beschließen, wobei deren Zahl unberücksichtigt bleibt. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Verkehrssicherheit.